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Neues Berufsrecht seit 08/2018 für Makler und Verwalter

Reformiertes Berufsrecht §34C 1.1 und 1.4

Seit dem 01.08.2018 gilt für Immobilienmakler/innen und Wohnimmobilienverwalter/innen ein neues Berufsrecht mit den folgenden berufsrechtlichen Voraussetzungen: 


Für Immobilienmakler:

Wie bisher Zulassung nach 34 C 1.1 der Gewerbeordnung (GewO) 

Voraussetzungen für die Zulassung des Antragstellers im Wesentlichen:

  • Volljährigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse (keine Eidesstaatliche Versicherungen, Insolvenzverfahren, Sozialabgaben- oder Steuerschulden)
  • keine strafrechtlichen Verurteilungen in den letzten 5 Jahren (60 Monaten)
  •  kein Gewerbeverbot
  • Deutsche oder EU-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis für Deutschland
  • Wichtig: Ab dem Tag der Zulassung gelten sofort die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) mit den Auflagen wie:
  • Auf Nachfrage Offenlegung der berufsspezifischen Qualifizierung (z.B. Immobilienkaufmann, Immobilienwirt oder Geprüfte/r Immobilienmakler/in) an alle neuen und bestehenden Kunden
     
  •  Fortbildungspflicht von 20 Stunden pro 3 Kalenderjahre nach Themenkatalog der MaBV für Makler (erstmals für 2018/19/20 – Nachweis muss dokumentiert werden, so dass  dieser von der Aufsichtsbehörde, z.B. das Gewerbeamt, Ordnungsamt, IHK usw. geprüft werden kann).
     
  • Wie zuvor zeitnahe Führung eines Maklerbuches nach §10 MaBV, neu hier jedoch die Erfassung der Fortbildungen des Geschäftsinhabers und seiner Mitarbeiter und Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen für 5 Jahre.


Praxishinweis:
Immobilienmakler, welche zusätzlich auch Wohnimmobilien verwalten, müssen sich ab dem 01.08.2018 ebenfalls als Wohnimmobilienverwalter nach §34C 1.4 GewO zulassen und dann zusätzlich auch alle entsprechenden Anforderungen an Wohnimmobilienverwalter bezüglich Pflichtfortbildungen, Qualifizierungsnachweis  und Berufshaftpflichtversicherung erfüllen.

Für Wohnimmobilienverwalter:


(Achtung: Der „Wohnimmobilienverwalter“ ist laut Gewerbeordnung eine neue „Tätigkeitsbezeichnung“ für Verwalter, welche Wohnimmobilien als WEG-, Sondereigentums- oder Mietenverwalter verwalten. Die Verwaltung von Gewerbeimmobilien fällt jedoch nicht in diesen Tätigkeits- oderRegelungsbereich). 


  • Neu: Zulassung nach 34 C 1.4 der Gewerbeordnung (GewO)
    (vor dem 01.08.2018 bereits tätige Hausverwalter erhalten eine Übergangsfrist um sich gewerberechtlich nach §34C 1.4 zuzulassen, diese Zulassung musste dann bis spätestens 01. März 2019 erfolgen).


Voraussetzungen für die Zulassung des Antragstellers nach §34C GewO:

  • Volljährigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse (keine Eidesstaatliche Versicherungen, Insolvenzverfahren, Sozialabgaben- oder Steuerschulden
  • keine strafrechtlichen Verurteilungen in den letzten 5 Jahren (60 Monaten)
  • kein Gewerbeverbot
  • Berufshaftpflicht mit € 500.000 Einzelfalldeckung und 1 Million Euro Gesamtdeckung pro Jahr.
  • Deutsche oder EU-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis für Deutschland

Wichtig: 

Ab dem Tag der Zulassung gelten sofort die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) mit den Auflagen wie: 

  • Auf Nachfrage Offenlegung der berufsspezifischen Qualifizierungan alle neuen und bestehenden Kunden (z.B. Immobilienkaufmann/frau oder Geprüfter Haus- oder Wohnimmobilienverwalter/in, Immobilienfachwirt/in, Immobilienwirt/in oder ähnliches).
     
  • Fortbildungspflicht von 20 Stunden pro 3 Kalenderjahre nach Themenkatalog der MaBV für Wohnimmobilienverwalter (erstmals für 2018/19/20 
  • Nachweis muss zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, z.B. das Gewerbeamt, Ordnungsamt, IHK usw. dokumentiert und bereit gehalten werden.
     
  • Erfassung der Fortbildungen des Geschäftsinhabers und seiner Mitarbeiter in einem Verzeichnis und Aufbewahrungspflicht für 5 Jahre.  


Praxishinweis:

Wohnimmobilienverwalter, welche gegen Provision/Courtage auch Immobilien vermitteln (z.B. Vermietungen vornehmen) müssen sich ebenfalls als Immobilienmakler nach §34C 1.1 GewO zulassen und dann zusätzlich auch die entsprechenden Anforderungen an Immobilienmakler bezüglich Fortbildungen, Qualifizierungsnachweis und Führung eines Maklerbuchs erfüllen. 

Das heißt wer als Verwalte rund Makler arbeitet mus 2 x 20 Zeitstunden Fachfortbildung absolvieren.

Weitere Info

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Qualifikationsnachweis, Fachfortbildung oder das neue Berufsrecht nach der Gewerbeordnung (§34C GewO und MaBV) haben, kontaktieren Sie uns und wir beraten Sie gerne individuell und unverbindlich.

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